Satzung des Harburger Briefmarkensammler – Vereins von 1920 e.V.
§ 1 | Name und Sitz des Vereins |
1.1 | Der Verein, der am 17. September 1920 gegründet ist, trägt den Namen: Harburger Briefmarkensammler – Verein von 1920 e.V. Der Verein ist Mitglied des Bundes Deutscher Philatelisten e.V., dessen Satzungen vom Verein anerkannt werden |
1.2 | Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist beim Amtsgericht Hamburg unter 69 V R 4459 eingetragen |
§ 2 | Zweck und Aufgaben des Vereins |
2.1 | Der Verein hat die Aufgabe: |
2.1.1 | Im Sinne der Förderung der Philatelie das Sammeln, Erforschen und Prüfen von Briefmarken, Briefen, Postkarten, Ansichtskarten, Historischen Wertpapieren und Abstempelungen sowie Münzen, Notgeld, Banknoten und Telefonkarten zu pflegen und zu fördern. |
2.1.2 | Vereins- Mitteilungen zur Unterrichtung der Mitglieder und zur Veröffentlichung von Vereinsnachrichten und Forschungsberichten herauszugeben. |
2.1.3 | Die Kontakte seiner Mitglieder untereinander zu pflegen. |
2.2 | Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und ist in politischer und religiöser Hinsicht neutral. |
2.3 | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 3 | Mitgliedschaft |
3.1 | Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder. |
3.2 | Die ordentliche Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen des In- oder Auslandes auf schriftlichen Antrag erworben werden. Ordentliche Mitglieder werden beim „Bund Deutscher Philatelisten e.V.“ (BDPh) angemeldet. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Der / Die Aufnahme suchende ist in jedem Fall schriftlich zu benachrichtigen. |
3.3 | Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Beschluss der Jahreshauptversammlung aberkannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben jedoch alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. |
3.4 | Die Aufnahme als außerordentliches Mitglied kann nur durch den Vorstand erfolgen. Außerordentliche Mitglieder sind nur Personen die die Förderung des Vereins beabsichtigen. Sie haben kein Stimmrecht. |
3.5 | Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über Aufnahme oder Ablehnungen von Aufnahme suchende und Vorschläge über Ehrenmitgliedschaft. |
3.6 | Die Mitgliedschaft endet: |
3.6.1 | durch Austritt zum Jahresschluss. Sie muss spätestens bis zum 30. November des Jahres schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. |
3.6.2 | mit Ausschluss durch den Vorstand wegen Zahlungsverzuges nach der 2. erfolglosen Mahnung. |
3.6.3 | mit Ausschluss durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit, wer gegen die Ziele und Aufgaben des Vereins zuwiderhandelt, oder durch Wort und/oder Tat gegen anerkannt gute Sitten verstößt. |
3.6.4 | Gegen den Ausschluss kann die auszuschließende Person innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet das Ehrengericht des Landesverbandes. |
3.7 | durch Tod. |
§ 4 | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
4.1 | Jedes Mitglied soll nach besten Kräften bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mithelfen. |
4.2 | Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der beim Eintritt sofort, ansonsten im Januar eines Kalenderjahres im voraus in einer Summe zu zahlen ist. Die Mitglieder sollen möglichst den Beitrag durch eine widerrufliche Einzugsermächtigung abbuchen lassen. |
4.4 | Der Vorstand kann den Beitrag stunden oder ermäßigen bei Personen, die unverschuldet in finanzielle Not geraten sind. Eine Ermäßigung kann nicht unter den Verbandsbeitrag liegen. |
4.5 | Bei Zahlungsverzug wird die Leistung des Vereins insbesondere die Lieferung der Vereinsmitteilungen zurückgestellt. |
4.6 | Jedes Mitglied hat mit einer Stimme Stimmrecht. Dieses ist aber nicht übertragbar. |
§ 5 | Der Vorstand |
5.1 | Der Vorstand besteht aus: |
5.1.1 | Dem Vorsitzenden / de |
5.1.2 | Zwei Stellvertreter / de |
5.1.3 | Schatzmeister / in |
5.1.4 | Schriftführer / in Zum erweiterten Vorstand gehören |
5.1.5 | 2 Beisitzer/ innen |
5.1.6 | Rundsendeobmann / -frau |
5.2 | Die Übernahme von Doppelfunktionen ist möglich. Der Vorsitzende darf kein weiteres Vorstandsamt bekleiden. |
5.3 | Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der Vorsitzende zusammen mit einem Stellvertreter oder beide Stellvertreter. |
5.4 | Der Vorstand bestellt die Beisitzer |
§ 6 | Wahl und Amtsdauer des Vorstands |
6.1 | Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Akklamation oder Handzeichen. Auf Antrag muss die Wahl geheim durchgeführt werden, sofern mindestens ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich hierfür entscheidet. |
6.2 | Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet der / die Vorsitzende vorher aus, führen die Stellvertreter/innen bis zur nächsten Jahreshauptversammlung die Geschäfte. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied aus, beauftragt der Vorstand ein Mitglied mit der Wahrnehmung des Ressorts bis zur Neuwahl. |
6.3 | Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen. |
§ 7 | Jahreshauptversammlungen |
7.1 | Der Vorstand hat jedes Jahr schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Jahreshauptversammlung mit einer Frist von vier Wochen einzuladen. |
7.2 | Anträge |
7.2.1 | Anträge von Mitgliedern zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens am bekanntgegebenen Termin beim Vorstand eingegangen sein. |
7.2.2 | Anträge zu Satzungsänderungen müssen beim 1. Vorsitzenden bis spätestens zum 1.12. d.J. eingegangen sein, sie sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Jahrehauptversammlung bekannt zu geben. |
7.3 | Der Jahreshauptversammlung obliegt die: |
7.3.1 | Entgegennahme von Tätigkeitsberichten der Vorstandsmitglieder. |
7.3.2 | Entgegennahme des Kassenberichts und Kassenprüfungsberichts. |
7.3.3 | Entlastung des Vorstands |
7.3.4 | Wahl der Vorstandsmitglieder |
7.3.5 | Wahl von zwei Kassenprüfern/innen und einem/r Stellvertreter/in |
7.3.6 | Festsetzung der Höhe der Beiträge |
7.3.7 | Beschlussfassung von Satzungsänderungen, diese bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
7.3.8 | Beschlussfassung von Anträgen |
7.4 | Über jede Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses wird vom Protokollführer/in unterzeichnet und allen Mitgliedern bekannt gegeben. |
§ 8 | Außerordentliche Mitgliederversammlung |
8.1 | Der Vorstand kann zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Hierzu gilt analog zu 7.1 die Frist von vier Wochen. Auf Verlangen von 10 % der Mitglieder muss der Vorstand eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. |
8.2 | Die Gründe dafür müssen in der schriftlichen Einladung angegeben werden. |
§ 9 | Stimmrecht und Beschlussfassung |
9.1 | Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. |
9.2 | Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. |
§ 10 | Auflösung des Vereins |
10.1 | Die Auflösung des Vereins kann nur nach einer hierzu schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Auflösungsgründe sind anzugeben. |
10.2 | Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
10.3 | Das Vereinsvermögen ist im Auflösungsfalle der Hamburger Philatelistischen Bibliothek oder dessen Rechtsnachfolger zuzuführen. |
Hamburg, den 10. Dezember 2004